I.        Name und Sitz

 

Art. 1

 

Unter dem Namen “Radiopharma.ch – Schweizer Verband der Hersteller von Radiopharmaka” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff, ZGB. Sitz und Gerichtsstand befinden sich in Bern.

 

Sofern in den nachfolgenden Statuten nicht anders vorgesehen, werden die Rechtsbeziehungen des Vereins gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt.

 

II.        Zweck

 

Art. 2

 

Radiopharma.ch

 

  • fördert Innovationen im Bereich der radiopharmazeutischen Produktion
  • arbeitet mit nationalen Behörden zusammen, um den Wert nuklearmedizinischer Errungenschaften zu fördern
  • fördert die Forschung im Bereich der Radionuklide und Radiopharmaka für Diagnostik und Therapie
  • bietet seinen Mitgliedern Unterstützung und Hilfe an im Bereich Logistik und Betrieb
  • ist bestrebt, in allen Bereichen der radiopharmazeutischen Produktion geeignete und transparente Regelungen zu schaffen
  • unterstützt die Vereinfachung transparenter Regeln und Verfahren

 

 

 

Art. 3

 

Der Verein wurde 2014 gegründet. Die Radiopharma.ch besteht auf unbestimmte Zeit. Das Rechnungsjahr endet jeweils am 31. Dezember.

 

III.        Mitgliedschaft

 

Art. 4

 

Ein Antrag auf volle Radiopharma.ch-Mitgliedschaft kann jederzeit eingereicht werden von:

 

  • Industriellen Herstellern von Radiopharmaka
  • Unternehmen, welche im Bereich der metabolischen Bildgebungsverfahren tätig sind, wie z.B. Ausrüstungs- oder Pharma-Anbieter.
  • Assoziierte Mitglieder können sein:
    • Händler im Gebiet der Nuklearmedizin
    • Akademische Hersteller von PET Radiopharmaka mit oder ohne kommerziellen Aktivitäten

 

Art. 5

 

Mitglieder können nur auf Ende des Rechnungsjahres aus dem Verband austreten, unter Einhaltung einer sechs-(6)-monatigen Kündigungsfrist. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandskapital (Art. 73, ZGB).

 

IV.        Organisation

 

Art. 6

 

Die Organe der Radiopharma.ch sind:

 

           A.        Verbandsversammlung

 

           B.        Vorstand

 

           C.        Rechnungsrevisor

 

Verbandsversammlung

 

Art. 7

 

Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ innerhalb des Verbandes. Sie besteht aus Voll- und assoziierten Mitgliedern. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Assoziierte Mitglieder haben Anspruch auf Meinungsäusserung, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

 

Die Verbandsversammlung ist verantwortlich für:

 

                    a.        Statutenänderungen

 

                    b.        Annahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Berichtes des Rechnungsrevisoren

 

                    c.        Entlastung des Vorstandes

 

                   d.        Wahl des Vorstandes

 

                    e.        Wahl des Präsidenten

 

                     f.        Wahl der Revisionsstelle

 

                   g.        Mitgliederaufnahme

 

                   h.        Festsetzen der jährlichen Mitgliederbeiträge

 

                     i.        Auflösung des Verbandes

 

Sie beaufsichtigt die Aktivitäten der Organe und kann sie jederzeit ohne Angabe eines Grundes zurückrufen, ungeachtet allfälliger Ansprüche aus bestehenden Vereinbarungen der zurückgerufenen Parteien.

 

Die ordentliche Verbandsversammlung findet jährlich auf Einladung des Präsidenten statt (in dessen Absenz: des Vizepräsidenten).

 

Ausserordentliche Verbandsversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Anfrage eines Fünftels der Vollmitglieder einberufen werden.

 

Die Einladung zur ordentlichen und ausserordentlichen Verbandsversammlung muss den Teilnehmern spätestens sechs Wochen vor dem Termin zugestellt werden und muss die Traktandenliste beinhalten.

 

Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vollmitglieder daran vertreten sind.

 

Beschlüsse können bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid.

 

Es dürfen auch Gäste zur Verbandsversammlung eingeladen werden.

 

Vorstand

 

Art. 8

 

Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten und mindestens einem (1) weiteren Mitglied zusammen. Der Vorstand besteht aus höchstens acht (8) Mitgliedern. Der Vorstand wählt einen Vizepräsidenten aus seinen Reihen.

 

Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Am Ende der ersten Amtsperiode können Vorstandsmitglieder für mehrere Amtsperioden wiedergewählt werden.

 

Der Vorstand tagt im Ermessen und auf Einladung des Präsidenten. Vertreter der Mitglieder können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er statutengemäss einberufen wurde. Beschlüsse werden durch die einfache Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid.

 

Präsident

 

Art. 9

 

Als Präsident sollte eine Person aus der Privatwirtschaft verpflichtet werden.

 

Der Präsident kann für mehrere Amtsperioden gewählt werden.

 

Der Präsident vertritt die Radiopharma.ch. Zusammen mit dem Vorstand führt er/sie die Geschäfte der Radiopharma.ch.

 

Der Präsident verfügt über eine Einzelunterschrift für die laufenden Geschäfte und hat das Recht, eine Ersatzperson zu bestimmen. Die übrigen Vorstandsmitglieder müssen gemeinsam mit einem anderen Mitglied zu zweit unterschreiben.

 

Rechnungsrevisor

 

Art. 10

 

Die Verbandsversammlung wählt einen Rechnungsrevisoren, welcher für die Kontrolle der Jahresrechnung verantwortlich ist. Die Jahresrechnung muss rechtzeitig vor der Verbandsversammlung zur Kontrolle vorgelegt werden. Der Rechnungsrevisor wird für eine einjährige Amtszeit gewählt und kann wieder gewählt werden.

 

V.        Finanzen, Haftung

 

Art. 11

 

Radiopharma.ch‘s Vermögen und Einnahmen setzen sich in erster Linie wie folgt zusammen:

 

                    a.        Mitgliedschaft und jährliche Beiträge

 

                    b.        Eintrittsgebühren

 

                    c.        Andere Einkünfte

 

Mitgliederbeiträge werden festgelegt, um die Ausgaben zu decken. Jährliche Mitgliederbeiträge werden vorausbezahlt und sind am 1. Februar für das Kalenderjahr fällig. Mitgliederbeiträge können durch die Verbands-versammlung geändert werden.

 

In der Regel sollten jährliche Beiträge und Spezialeinnahmen die budgetierten Ausgaben decken.

 

Das Verbandskapital haftet einzig für Verpflichtungen der Radiopharma.ch. Einzelne Mitglieder sind von der persönlichen Haftung für Verbands-verpflichtungen ausgeschlossen.

 

VI.        Statutenänderung und Auflösung der Radiopharma.ch

 

Art. 12

 

Eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Verbandsversammlung ist erforderlich, um die Radiopharma.ch aufzulösen oder die Statuten zu ändern.

 

Die Radiopharma.ch muss aufgelöst werden, wenn das Jahresbudget nicht mehr finanziert oder wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss gestellt werden kann.

 

Im Fall der Auflösung der Radiopharma.ch verabschiedet die Verbandsversammlung eine Resolution bezüglich der Verwendung der Vermögenswerte gemäss Verbandszweck.

 

VII.        Schlussbestimmungen

 

Art. 13

 

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung abgenommen worden und treten sofort in Kraft.